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Alle Jahre im Ueberblick


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RARA-Vienna
Statuten

§ 1:    Name und Sitz des Vereins
 
Der Verein führt den Namen RARA-Vienna (Rallye and Racing Association Vienna)
 Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet.
 
§ 2:    Zweck
 
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt aus- schließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Zu den Haupttätigkeiten zählen:
1.       die Wahrung der Motorsportinteressen

2.       die Propagierung des Motorsports durch Veranstaltungen sportlicher und gesellschaftlicher Natur

3.       regelmäßige Durchführung von Klubabenden mit Berichten über das Klubgeschehen.
 
§ 3:    Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Ziff. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
1.      Als ideelle Mittel dienen:
a.      Vorträge
b.      Ausstellungen
c.      Lehrgänge und Diskussionen
2.      Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a.      Beitrittsgebühren
b.      Mitgliedsbeiträge
c.      Erträge aus Veranstaltungen
d.      Spenden und Zuwendungen
 
§ 4:    Arten der Mitgliedschaft
1.      Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2.      Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteili- gen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5:    Erwerb der Mitgliedschaft
1.      Mitglieder des Vereins können physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

2.     Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entschei- det der Vorstand infolge des schriftlichen Antrages. (Antragsformulare sind an den Klubabenden persönlich, und über die Homepage erhältlich). Mit seiner/ihrer Unterschrift auf dem Formblatt Antrag auf Mitgliedschaft unterwirft sich der/die  Aufnahmewerber/in nach erfolgter Zustimmung durch den Vorstand den Vereinsstatuten. Nach Zustimmung durch den Vorstand gilt der/die Werber/in als ordentliches Mitglied und anknüpfend daran ist die Zahlung von Einschreibegebühr und Mitgliedsbeitrag ohne Verzögerung fällig.

3.     Bei Aufnahme nach dem 31.10. des Jahres gilt der bezahlte Mitgliedsbeitrag für den Rest des laufenden sowie für das ganze folgende Kalenderjahr.

4.      Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.     Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Sie sind von Einschreibge- bühr und Mitgliedsbeitrag befreit. Die Beurkundung erfolgt bei der nächsten Generalversammlung.
 
§ 6:    Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechts- fähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

2.
    Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitgeteilt werden.

3.      Der Vorstand hat ein Mitglied zu streichen, wenn dieses nach Ablauf eines Monats des im § 7 Ziff. 7 erklärten Zahlungszieles für den Mitgliedsbeitrag noch immer im Rückstand ist.

4.      Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5.      Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus einem unter Ziff. 4 genannten Grund von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

6.     Freiwillig austretende, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Ebenso erlischt der Anspruch auf etwaige Preise bei aus- geschriebenen Klubmeisterschaften. Sie verlieren alle im § 7 angeführten Rechte, ausgenommen das Recht auf  Anrufung des Schiedsgerichtes.

§ 7:    Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzuneh- men und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
1.
     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

2.     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

3.     Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tä- tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindes- tens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

4.     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

5.     Die Mitglieder sind berechtigt an ausgeschriebenen Klubmeisterschaften teilzunehmen, sofern die vom Vereinsvorstand vorgeschriebenen Teilnahmebedingungen erfüllt werden.

6.     Dem Mitglied steht das Recht auf ein Ansuchen um Fristverlängerung oder Minderung (eventuell Befreiung) des Mitgliedsbeitrages in Ausnahmefällen (Ableistung des Präsenzdienstes oder Ähnliches) zu sowie die Anrufung des Schiedsgerichtes.

7.     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. (Der späteste Termin ist der 15.03. des Jahres!)

§ 8:    Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

1.      die Generalversammlung

2.     der Vorstand

3.     die Rechnungsprüfer

4.     das Schiedsgericht
 
§ 9:    Generalversammlung
 
1.     Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Jänner statt.
2.      Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.      Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.      schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.      Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz Ver- einsG),
d.      Entschluss eines/einer Rechnungsprüfers/in ( § 11 Ziff. 2 dritter Satz die- ser Statuten),
e.      Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Ziff. 2 letzter Satz dieser Statuten)

3.     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalver- sammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die An- beraumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a – c), durch einen/einer Rechnungsprüfer/in (§ 11 Ziff. 2 vierter Satz dieser Statuten) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (§ 11 Ziff. 2 letzter Satz dieser Statuten)

4.     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Ter- min der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5.     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung  können nur zur Tages- ordnung gefasst werden.

6.      Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmächtigung annehmen.

7.     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschiene- nen beschlussfähig.
 
8.     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in des- sen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
§ 10    Aufgaben der Generalversammlung:
 
a.      Bericht über abgelaufenes Jahr und Beschlussfassung über den Voranschlag;
b.      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c.      Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands sowie jährlich die Wahl der Rechnungsprüfer/innen;
d.      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern/innen und Verein;
e.      Entlastung des Vorstands;
f.        Beratung und Beschlussfassung über fristgemäß eingelangte Anträge der Mitglieder und sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen;
g.      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für or- dentliche und für außerordentliche Mitglieder;
h.      Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i.         Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
 
Bei allen Beschlüssen, die unter § 10 lit. a - f fallen gilt die einfache Stimmen- mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Generalversammlung. Beschlüsse, die unter § 10 lit. g - i fallen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
§ 11:    Vorstand
 
1.      Der Vorstand besteht mindestens aus sechs, höchstens jedoch zwölf Mit- gliedern. Er kann durch bis zu zwei weitere, von den gewählten Vorstandsmitgliedern hinzugezogene (kooptierte) Mitglieder ergänzt werden. Durch Mitglieder des Vorstandes werden die folgenden Ämter bekleidet:
 
a.      Präsident/in
b.      Kassier/in
c.      Kassier-Stellvertreter/in
d.      Schriftführer/in
e.      Sportwart/in
f.       Beisitzer/in

2.      Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dazu ist die nachträgliche Ge- nehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Die Funktionsperiode der nachträglich Kooptierten endet mit der Neuwahl des nächsten Vorstandes. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Koop- tierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder/jede Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Gene- ralversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentli- che Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au- ßerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3.
    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird durch den/die Präsident/in, bei Verhinderung von sei- nem/seiner, ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sons- tige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wur- den und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

7.     Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e, ihr/e Stellver- treter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8.     Außer durch den Tod und dem Ablauf der Funktionsperiode (Ziff. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Ziff. 9) und Rück- tritt (Ziff. 10).

9.     Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

10.      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Ziff. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12:    Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
1.      Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rech- nungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2.  
   Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

3.      Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des
        § 9 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a – c dieser Statuten;

4.      Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

5.     Verwaltung des Vereinsvermögens;

6.     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

7.     Abwicklung von mindestens sechs Vorstandsitzungen pro Jahr.
 
§ 13:    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
1.     Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/in bei der Führung der Vereins- Geschäfte.

2.
    Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigun- gen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswertige Dispositionen) des/der Präsidenten/in und des/der Kassiers/in. Rechtsgeschäfte eines Vorstandsmitgliedes mit dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3.     Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertre- ten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Ziff. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4.     Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegen- heiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vor- stands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu tref- fen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5.     Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6.     Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7.      Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8.     Stellvertreter/innen.

§ 14:    Rechnungsprüfer
 
1.     Mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversamm- lung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Falls Rechnungsprüfer/innen aus dem Kreis der Mitglieder stammen, dürfen sie keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist

2.
     Den Rechnungsprüfern/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle so- wie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ord- nungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwen- dung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3.     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Ziff. 8 - 10 sinngemäß.
 
§ 15:    Schiedsgericht
 
1.     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungs-Einrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2.
     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zu- sammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von zwei Wochen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wäh- len die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer zwei Wo- chen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsge- richts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ, mit Aus- nahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3.     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16:    Modus für Vorstands- und Präsidentenwahlen
 
1. Die eingehenden Vorschläge für Kandidaten/innen zur Wahl in den Vorstand müssen den anwesenden Mitgliedern auf einer Liste offeriert werden. Diese Aufzählung kann vor Durchführung der Wahl ergänzt werden. Vor der Abstim- mung müssen die Vorgeschlagenen auf ihre Bereitwilligkeit, eine eventuelle Wahl anzunehmen, befragt werden. Bei Ablehnung bzw. unentschuldigter Abwesenheit sind diese Mitglieder von der Liste zu streichen. Entschuldigt sich ein Mitglied schriftlich beim Vorstand, bei der Generalversammlung nicht teilnehmen zu können und ist dieses jedoch bereit, einen Sitz im Vorstand zu übernehmen, so bleibt das passive Wahlrecht erhalten. Anschließend wird die Auflistung der wählbaren Mitglieder berichtigt.
 
2. Die Stimmenzählung für die Wahlgänge erfolgt durch ein zu bestimmendes Wahlkomitee, das nicht zum Kreis der Kandidaten/innen zählen darf.
 
3.  Aus der berichtigten Liste wählen die Mitglieder den neuen Vorstand. Die zwei Mitglieder mit der geringsten Stimmenzahl sind auszuscheiden, sofern die Mindestzahl von sechs nicht unterschritten wird. Bei mehr als vierzehn Ver- bleibenden gelten nur die zwölf in den Vorstand gewählt, die die meisten Stim- men auf sich vereinigen. Sollte über den letzten (bezogen auf Stimmenzahl) zu vergebenden Sitz in den Vorstand Stimmengleichheit eintreten, so findet unter den Betroffenen eine Stichwahl statt.
 
4. Aus den lt. § 16 Ziff. 3 gewählten Mitgliedern für den Vorstand wird der/die Präsident/in gewählt. Der/die Präsidentschaftskandidat/in, der/die die meis- ten Stimmen auf sich vereinigen kann, steht dann als der/die von der Gene- ralversammlung gewählten Präsident/in fest, wenn er/sie die Wahl annimmt. Bei Ablehnung ist ein weiterer Wahlgang erforderlich, wobei der/die Ableh- nende als Kandidat/in ausscheidet. Bei Stimmengleichheit sind höchstens drei Stichwahlen durchzuführen. Gibt es danach noch immer kein eindeutiges Ergebnis, so entscheidet das Los.
 
5.  Aus den lt. § 16 Ziff. 3 gewählten Mitgliedern für den Vorstand wird der/die Vizepräsident/in gewählt. Der/die Präsident/in, die bereits vorher lt. § 16 Ziff. 4 gewählt wurde, scheidet für diese Wahl aus. Für die Wahl des/der Vize- präsidenten/in sind die für § 16 Ziff. 4 geltenden Regeln anzuwenden.
 
6. Neuwahlen für den Vorstand haben zu erfolgen, wenn die Anzahl der Vor- standsmitglieder unter sechs sinkt und nach Ablauf der Funktionsperiode alle zwei Jahre bei der ordentlichen Generalversammlung.
 
7. Neuwahlen für das Amt des/der Präsidenten/in sowie des/der Vizepräsiden- ten/in müssen abgehalten werden
 
a.      alle zwei Jahre bei der ordentlichen Generalversammlung,
 wenn der/die gewählte Präsident/in und auch der/die Vizepräsident/in aus dem Vorstand ausgeschieden sind, müssen Neuwahlen bei einer außerordentlichen Generalversammlung durchgeführt werden

8. Scheidet der/die gewählte Präsident/in von seinem/ihrem Amt aus, so über- nimmt diesen Posten der/die Vizepräsident/in bis zum Ende der Amtsperiode. Das nun frei gewordene Amt des/der Vizepräsidenten/in muss vom Vorstand provisorisch für den Rest der Amtsperiode neu besetzen werden. Die Entscheidung über den/die zu Ernennenden/e fällt der Vorstand gemein- sam.
 
9. Wird das Amt als Vizepräsident/in aus anderem Grund vakant, ist die gleiche Regelung lt. §16 Ziff. 8 anzuwenden.
 
10. Will ein Vorstandsmitglied während der Funktionsperiode aus dem Vorstand austreten, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder das scheidende Mitglied entlasten, wobei die Verantwortung dafür der Vorstand trägt. Ist so ein Vorgehen nicht vertretbar, so kann das scheidende Vorstandsmitglied erst bei der nächsten ordentlichen bzw. aus anderen Gründen einberufenen außerordentlichen Generalversammlung entlastet werden.
 
Besteht Gefahr für das Vereinsvermögen oder auch für den Ruf des Vereins, sind vom Vorstand unverzüglich die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.
 
§ 17:    Freiwillige Auflösung des Vereins
 
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
Diese Generalversammlung hat auch  sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen, der nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen dem SOS-Kinderdorf Mödling – Hinterbrühl zu übertragen hat. Wenn dies nicht machbar ist, soll dieses Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese Organisation verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.



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